Satzung

Satzung des TSV Hollenstedt e.V. von 1901

 

§Name, Farben und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist: Turn- und Sportverein Hollenstedt e.V., abgekürzt: TSV
Hollenstedt e.V. Die Vereinsfarben sind Schwarz/Weiß.

 Der Verein hat die Rechtsnachfolge und Tradition des am 10. März 1901 gegründeten
Männer-Turnverein Eintracht Hollenstedt übernommen. Seinen Sitz hat der Verein in
Hollenstedt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Northeim unter der Nr. 323 eingetragen.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, allen interessierten Erwachsenen und Jugendlichen die Ausübung einer möglichst großen Zahl von Sportarten unter der Beachtung der allgemeinen sportlichen Regeln anzubieten. Außer dem Breitensport soll die Möglichkeit einer Schulung im
Leistungssport gegeben sein. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der
Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, wirtschaftlicher und konfessioneller Art in seinen Reihen ab.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. jugendlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

 

§4 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 18 Jahre; sie sind stimmberechtigt und wählbar in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

 

§5Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt; jedoch nicht wählbar.

 

§6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch dieselben Rechte wir ordentliche Mitglieder.

 

§7 Aufnahme

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände anerkennt.

Bei Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Dem Mitglied –bei Jugendlichen dessen Erziehungsberechtigten – ist die Vereinssatzung auszuhändigen.

 

§8 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen der festgesetzten Übungsstunden zu benutzen.

 

§9 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig seinen Beitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten, auch wenn dieser nicht durch Kassierer eingefordert wird.

Jedes Mitglied ist zur schonenden Behandlung der vereinseigenen und der dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte verpflichtet.

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte im Verein, ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber haben sie jedoch in vollem Umfang nachzukommen.

Ein durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden dem Verein entstandener Schaden ist zu ersetzen.

 

§10 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Auflösung des Vereins

 

§11

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei Jugendlichen ist die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Weitere Regelungen im § 13.

 

§12

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; wenn ein Mitglied die Satzung oder
einen Beschluss der Vereinsorgane in grober Art und Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, seine Argumente vorzutragen.

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der erweiterte
Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Die Wiederaufnahme Ausgeschlossener ist nur auf Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich.

 

 §13

Der Austritt kann nur zum Quartalsende eines Jahres, der mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein muss, erklärt werden. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand von dieser Regelung abweichen. Bei Ausschluss aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft sofort nach endgültiger Beschlussfassung.

Mitglieder, die mit Ämtern vertraut waren, haben dem Vorstand vor dem Ausscheiden ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen.

Sport- und Spielgeräte sowie sonstiges Eigentum des Vereins sind bei Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

§14 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Erweiterter Vorstand

 

 §15 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

Die Einladungen zu den Versammlungen müssen spätestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand im Vereinskasten ausgehängt werden.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.

 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

  1. auf Antrag des erweiterten Vorstandes
  2. auf Antrag von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern.

Der Antrag zu 2. ist schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Die Versammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattfinden.

 

§17

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§18 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem:

- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart*in
- Schriftwart*in

 

§19 

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

 

§20

Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden.

 

§21

Der Kassenwart hat die gesamten Kassengeschäfte zu erledigen und unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung aufzustellen, die durch zwei Kassenrevisoren zu prüfen ist.

 

 §22

Der Schriftwart führt die Sitzungsprotokolle und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins. Er ist weiterhin zuständig für die Pressearbeit, die Versicherungs- und Sozialangelegenheiten.

 

 §23

Der geschäftsführende Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins und seines Vermögens.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder –darunter einer der Vorsitzenden – anwesend sind.

 

§24

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind gemeinsam der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

 

§25 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand
  2. b) Vertretern der aktiven Sparten
  3. c) aufgabenorientierten Beisitzern

Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands nach §25 b und c werden vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt. Diese haben kein Stimmrecht, sondern lediglich eine beratende Funktion.

 

 §26

Die Spartenleiter vertreten die Interessen ihrer Sparten. Sie sind dem Vorstand für eine
ordentliche Arbeit verantwortlich.

 

 §27

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr

 

 §28 Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand und die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf drei Jahre.

Versetzt gewählt werden:

- 1. Vorsitzende*r/Kassenwart*in

- 2. Vorsitzende*r/Schriftwart*in

Um die versetzte Wahl zu erreichen, werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart*in, abweichend von der dreijährigen Wahlperiode, einmalig schon 1998 wieder gewählt.

Die Kassenrevisoren werden auf zwei Jahre, jährlich versetzt, gewählt.

Sämtliche Wahlen finden auf Zuruf und durch Handzeichen statt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheime Wahl durchzuführen.

 

§29 Abstimmungen

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

 §30 Haftung und Versicherungsschutz

Der Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein haftet nicht für die bei sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Diebstähle.

Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Vertragsversicherung des Sozialwerkes im Landessportverband Niedersachsen oder falls diese nicht mehr besteht, nach Möglichkeit anderweitig gegen Sportunfall und Haftpflicht versichert. Darüber hinaus haben sie keine Ansprüche an den Verein.

 

§31 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§32 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind und von diesen mehr als 3/4 für den Antrag stimmen. Ist nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt die 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hollenstedt mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

 

§33 

Vorstehende geänderte Satzung wurde in seiner Gesamtheit am 01. April 2022 in Hollenstedt durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.

Hollenstedt, 01.04.2022

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